Voraussetzungen und Besonderheiten
Fragen zum Elterngeld
Kann ich Elterngeld bekommen?
Für das Elterngeld müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst,
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder Sie halten sich gewöhnlich hier auf und
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
Für Geburten ab dem 1. September 2021 außerdem:
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder arbeiten nicht mehr als 32 Stunden pro Woche und
- Ihr zu versteuerndes jährliches Einkommen vor der Geburt lag nicht über 250.000 Euro. Für Elternpaare und getrennt Erziehende darf das Einkommen, das sie gemeinsam versteuern, nicht über 300.000 Euro liegen.
Für Geburten bis zum 31. August 2021 außerdem:
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder arbeiten nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats und
- Ihr zu versteuerndes jährliches Einkommen vor der Geburt lag nicht über 250.000 Euro. Für Elternpaare darf das Einkommen, das sie gemeinsam versteuern, nicht über 500.000 Euro liegen.
Bei der Grenze der Arbeitsstunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen. Mehr dazu erfahren Sie hier: „Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?"
Auch als ausländische Eltern können Sie Elterngeld bekommen. Dafür müssen Sie in Deutschland leben oder arbeiten, außerdem brauchen Sie ein Aufenthaltsrecht. Nicht jede Form des Aufenthaltsrechts genügt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter „Kann ich ohne deutsche Staatsangehörigkeit Elterngeld bekommen“. Sie können sich auch von Ihrer Elterngeldstelle beraten lassen.
Elterngeld können Sie bekommen:
- für Ihr leibliches Kind,
- für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners,
- für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also während der sogenannten Adoptionspflege; in diesen Fällen muss das Kind bereits bei Ihnen leben und muss jünger als 8 Jahre alt sein,
- in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Urenkelkind. Das ist zum Beispiel möglich, wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder gestorben sind. Weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
Für andere Kinder können Sie kein Elterngeld bekommen, zum Beispiel für Pflegekinder. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Sorgerecht für das Kind haben. Wenn Sie das Sorgerecht nicht haben, brauchen Sie allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils.
Ja, auch ausländische Eltern können Elterngeld bekommen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung.
Wenn Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen. Dazu müssen Sie hier wohnen oder arbeiten. Ansonsten kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen.
Das bedeutet, dass Sie Elterngeld bekommen können:
- mit einer Niederlassungs-Erlaubnis,
- mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- mit einer Blauen Karte EU,
- mit einer ICT-Karte oder einer Mobilen ICT-Karte für den unternehmensinternen Transfer (intra-corporate transfer),
- mit einem Aufenthaltsdokument für britische Staatsangehörige (Aufenthaltsdokument-GB),
- mit einer Beschäftigungsduldung oder
- mit einer Aufenthalts-Erlaubnis, falls Sie für mindestens 6 Monate in Deutschland arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Dagegen können Sie kein Elterngeld bekommen:
- mit einer Aufenthalts-Gestattung, also während eines Asylverfahrens oder
- wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, die keine Beschäftigungsduldung ist.
Wenn Sie in unterschiedlichen Ländern leben und arbeiten, gelten für Sie womöglich die besonderen Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Dies betrifft nur die EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Kann ich Elterngeld erhalten, obwohl ich in unterschiedlichen Ländern lebe und arbeite?“.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten besondere Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger – also für den Fall, dass Sie in einem Land leben und in einem anderen Land arbeiten.
Dann bekommen Sie Familien-Leistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem Sie arbeiten. Dabei bedeutet „vorrangig“, dass das andere, „nachrangige“ Land Ihnen möglicherweise ebenfalls etwas zahlt – nämlich dann, wenn die Familien-Leistung dort höher wäre. In einem solchen Fall zahlt Ihnen das andere Land den Unterschied, den sogenannter Unterschieds-Betrag.
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, dann bekommen beide Elternteile Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem dieser Elternteil arbeitet. Wenn beide Eltern in verschiedenen Ländern arbeiten, dann bekommen beide Eltern Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem auch das Kind wohnt.
Seit dem sogenannten Brexit gehört Großbritannien nicht mehr zur EU. Falls Sie die britische Staatsangehörigkeit haben und Grenzgängerin oder Grenzgänger sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Elterngeld nach den besonderen EU-Regelungen bekommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Wenn Sie Bedienstete oder Bediensteter der Bundeswehr in Deutschland sind und vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind, können Sie Elterngeld bekommen. Bitte lassen Sie sich dazu eine Bescheinigung Ihres Dienstherrn ausstellen. Falls Ihr Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem Sie Ihren letzten inländischen Wohnsitz hatten.
Mitglieder einer stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehepartnerinnen und Ehepartnern, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern können in der Regel kein Elterngeld bekommen. Sie sind normalerweise vom Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ausgenommen. Dies ist in Artikel 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NATO-Truppenstatut) geregelt.
Eine Ausnahme gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur für sozialversicherungspflichtig erwerbstätige Ehepartnerinnen oder Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der NATO-Truppenmitglieder. Dazu müssen Sie in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung eingebunden sein. Das bedeutet, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung. Sie können Elterngeld bekommen, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese begründen trotz der Regelung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einen eigenen Anspruch auf deutsche Familienleistungen und damit auch auf Elterngeld, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft Ihre jeweilige Elterngeldstelle, wenn Sie den Antrag stellen.
Wenn Ihr Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie länger Elterngeld bekommen. Dieser längere Bezug ist nur möglich, wenn das Kind ab dem 1. September 2021 geboren ist.
Bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:
- bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
- bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
- bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
- bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld
Wie sonst auch können Sie jeden dieser zusätzlichen Monate mit Basiselterngeld tauschen gegen jeweils 2 Monate mit ElterngeldPlus.
Für diese zusätzlichen Monate werden auch Ihre Gestaltungs-Möglichkeiten erweitert:
- Bei einem zusätzlichen Monat können Sie Basiselterngeld in den ersten 15 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 16. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.
- Bei 2 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 16 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 17. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.
- Bei 3 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 17 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 18. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.
- Bei 4 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 18 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 19. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.
In folgenden Fällen wird das Elterngeld nur vorläufig gezahlt:
- wenn Sie noch nicht nachweisen können, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten, zum Beispiel weil Sie noch keinen Steuer-Bescheid haben oder
- wenn Sie voraussichtlich Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben werden, während Sie Elterngeld bekommen.
In diesen Fällen wird das Elterngeld zunächst vorläufig gezahlt. Nachdem Sie Ihrer Elterngeldstelle die Nachweise über Ihr Einkommen vorgelegt haben, wird diese nochmals prüfen, wie viel Elterngeld Ihnen zusteht. Was Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen. Was Sie zu wenig bekommen haben, wird Ihnen nachgezahlt.
In folgenden Fällen wird das Elterngeld nur unter Vorbehalt gezahlt. Das heißt, die Bewilligung des Elterngelds kann widerrufen werden:
- wenn Sie angegeben haben, dass Sie kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben werden, während Sie Elterngeld bekommen. – für den Fall, dass Sie schließlich doch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben oder
- wenn Sie angegeben haben, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes nicht über 250.000 Euro oder zusammen mit dem anderen Elternteil nicht über 300.000 Euro lag, und Sie noch keinen Steuer-Bescheid für diesen Zeitraum haben – für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass Sie mehr Einkommen hatten. Bei Geburten bis 31. August 2021 liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 Euro oder zusammen mit dem anderen Elternteil bei 500.000 Euro.
Auch in diesen Fällen müssen Sie zurückbezahlen, was Sie zu viel bekommen haben.
Wenn sich nachträglich etwas ändert, dann müssen Sie das Ihrer Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht betrifft alles, was Sie in diesem Antrag angegeben haben, zum Beispiel Ihre Adresse oder Ihr Einkommen. Die Pflicht besteht mindestens so lange, wie Sie Elterngeld bekommen. Näheres dazu steht in dem Bescheid, mit dem Ihnen Elterngeld bewilligt wird.
Wenn sich etwas ändert und Sie die Elterngeldstelle nicht unverzüglich informieren, Sie etwas Falsches angegeben haben oder etwas Wesentliches weggelassen haben, dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und vielleicht sogar eine Straftat. Das Bußgeld für eine solche Ordnungswidrigkeit beträgt bis zu 2.000 Euro. Außerdem müssen Sie zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben.