Fragen zum Elterngeld

Finanzielles

Berechnung, Steuern, andere Leistungen, Krankenversicherung

Die Höhe des Elterngelds hängt von folgenden Fragen ab:

Wie viel Einkommen hatten Sie bisher?

Wie viel Einkommen werden Sie haben, während Sie Elterngeld bekommen?

Bekommen Sie noch andere staatliche Leistungen?

Beantragen Sie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus?

Bekommen Sie Mehrlinge wie Zwillinge oder Drillinge?

Haben Sie bereits Kinder?

Basiselterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro im Monat, je nach Ihrem Einkommen.
ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Dafür können Sie es doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Höhere Beträge kann es bei Mehrlingen geben oder wenn Sie bereits Kinder haben.

Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie ganz einfach und unverbindlich mithilfe von unserem Elterngeldrechner ermitteln. Wenn Sie mehr zur Berechnung wissen wollen, lesen Sie bitte hier weiter:

Wann bekomme ich den Elterngeld-Mindestbetrag?

Den Mindestbetrag bekommen Sie, wenn:

Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Erwerbseinkommen hatten, weil Sie zum Beispiel studiert haben oder

sich Ihr Einkommen nach der Geburt nicht oder nur wenig von Ihrem Einkommen davor unterscheidet, weil Sie zum Beispiel in Teilzeit weiterarbeiten.

Wie hoch ist der Elterngeld-Mindestbetrag?

Der Mindestbetrag beträgt

300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und

150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.

Auch wenn Sie den Mindestbetrag bekommen, kann das Elterngeld durch den Mehrlingszuschlag und durch den Geschwisterbonus steigen.

Wie wird das Elterngeld aus meinem Einkommen berechnet?

Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich danach, wieviel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Für die Monate nach der Geburt, in denen Sie Einkommen haben, kommt es außerdem auf dieses Einkommen an.

Maßgeblich ist jeweils das elterngeldspezifische Netto-Einkommen (Elterngeld-Netto). Dieses wird aus Ihrem Brutto-Einkommen in einem vereinfachten Verfahren berechnet. Dadurch kann es sich von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen unterscheiden, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung steht. Vom Elterngeld-Netto werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt. Das bedeutet: Was Sie darüber hinaus an Einkommen hatten, wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.

Von Ihrem maßgeblichen monatlichen Netto-Einkommen vor der Geburt erhalten Sie normalerweise 65 Prozent des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das heißt: In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt. In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach. Bei der Berechnung dieses Unterschieds werden von Ihrem bisherigen Einkommen höchstens 2.770 Euro berücksichtigt.

Wie hoch der prozentuale Anteil ist, hängt jeweils von Ihrem bisherigen Einkommen ab. Je weniger Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz, den Sie bekommen.

  • Wenn Sie zwischen 1.240 und 1.200 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent.
  • Wenn Sie zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro hatten, bekommen Sie 67 Prozent.
  • Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent.
  • Sie bekommen in jedem Fall den Elterngeld-Mindestbetrag, auch wenn Sie gar kein Einkommen hatten.

Zusätzlich zu diesem prozentualen Anteil können Sie bei weiteren Kindern den Mehrlingszuschlag oder den Geschwisterbonus bekommen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung von ElterngeldPlus?

ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld (siehe oben). Allerdings wird es in der Höhe begrenzt: Es beträgt maximal die Hälfte des Betrags, den Sie als Basiselterngeld bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hätten.

Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeld-Monat = zwei ElterngeldPlus-Monate.

Welcher Zeitraum ist für mein bisheriges Einkommen entscheidend?

Wenn Ihr bisheriges Einkommen festgestellt wird, kommt es auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den „Bemessungszeitraum“. Normalerweise sind das die 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem Ihr Kind geboren wurde. Anders ist es zum Beispiel:

  • wenn Sie in dieser Zeit zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben oder
  • wenn Sie in dieser Zeit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatten.

Monate, in denen Sie zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bis zum Ende seines 14. Lebensmonats bekommen haben, zählen nicht zum Bemessungszeitraum. Diese Monate werden „übersprungen“ und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie darauf verzichten: Bitte beantragen Sie dann, dass der Bemessungszeitraum nicht geändert werden soll, wenn Sie Ihren Antrag auf Elterngeld stellen. Anders ist es, wenn Sie im Bemessungszeitraum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatten.

Zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen:

  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb sowie
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes solches Einkommen hatten, ändert sich der Bemessungszeitraum. Dann kommt es nicht mehr auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt an, sondern auf Ihren letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Das ist der Zeitraum, für den Ihre Steuer bestimmt wird.

Auf diesen Veranlagungszeitraum kommt es auch an, wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor Geburt oder im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum sowohl Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als auch Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatten. Das sind sogenannte „Mischeinkünfte“.

Wenn Sie selbstständig waren, aber Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter 35 Euro monatlich lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Im Jahr vor der Geburt müssen die Einkünfte also insgesamt unter 420 Euro geblieben sein; im Jahr der Geburt werden nur die Monate vor dem Geburtsmonat berücksichtigt.

Wenn Sie im Veranlagungszeitraum zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben, dann können Sie beantragen, dass der Bemessungszeitraum auf den Veranlagungszeitraum davor verschoben wird. Bei Mischeinkünften gilt der Antrag auch für Ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro. Das bedeutet: Sie bekommen als Basiselterngeld mindestens 300 Euro, auch wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Das trifft auch zu, wenn bei Ihnen nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, weil Sie weiter in gleicher Teilzeit arbeiten. Wenn Sie vor der Geburt Einkommen hatten und die Berechnung weniger als 300 Euro ergibt, bekommen Sie ebenfalls den Mindestbetrag.

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 Euro.

Zuschläge bei Mehrlingsgeburten

Wenn Sie Zwillinge haben, erhöht sich das Elterngeld: Sie bekommen einen Zuschlag von

300 Euro auf das Basiselterngeld oder

150 Euro auf das ElterngeldPlus.

Bei Drillingen bekommen Sie den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen und so weiter. Diesen Zuschlag nennt man „Mehrlings-Zuschlag“. Mit dem Mehrlings-Zuschlag erhöht sich somit der Mindestbetrag des Elterngelds, das bedeutet: Bei Zwillingen beträgt das Basiselterngeld mindestens 600 Euro, das ElterngeldPlus mindestens 300 Euro.

Zuschläge durch Geschwisterbonus

Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag zum Elterngeld erhalten. Das ist der sogenannte Geschwisterbonus. Das Elterngeld steigt dann um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat bei Basiselterngeld und um 37,50 Euro bei ElterngeldPlus. Ob Sie für Ihre Kinder einen Geschwisterbonus erhalten, hängt außerdem vom Alter der Kinder und einigen weiteren Bedingungen ab. Mehr dazu finden Sie unter „Was ist der Geschwisterbonus?“.

Während Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie so krankenversichert wie bisher. Das heißt:

  • Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert.
  • Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert. Falls Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden Sie unter Umständen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie weiterhin privat krankenversichert bleiben wollen, haben Sie aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem Krankenversicherungs-Unternehmen.

Änderungen kann es bei den Beiträgen zu Ihrer Krankenversicherung geben. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen. Das Wichtigste im Überblick:

  • Falls Sie pflichtversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und außer dem Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, sind Sie beitragsfrei versichert, während Sie Elterngeld bekommen. Beiträge müssen Sie nur zahlen, wenn Sie neben dem Elterngeld weitere beitragspflichtige Einnahmen haben – zum Beispiel, weil Sie Teilzeit arbeiten. Sie müssen auch Beiträge zahlen, wenn Sie studieren und eingeschrieben bleiben, während Sie in Elternzeit sind oder Elterngeld bekommen.
  • Falls Sie freiwillig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie in der Regel Mindestbeiträge zahlen. Als Ausgleich bekommen freiwillig Versicherte meistens ein höheres Elterngeld als gesetzlich Versicherte, weil bei der Ermittlung ihres bisherigen Netto-Einkommens keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird. Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner privat versichert ist, wird ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge berücksichtigt. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten.
  • Falls Sie familienversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie wie bisher keine Beiträge zahlen. 
  • Falls Sie privat versichert sind, müssen Sie alle Beiträge selbst zahlen – auch den Teil, den bisher Ihr Arbeitgeber gezahlt hat. Als Ausgleich bekommen privat Versicherte meistens ein höheres Elterngeld als gesetzlich Versicherte, weil bei der Ermittlung Ihres bisherigen Netto-Einkommens keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird.

Falls Sie gesetzlich krankenversichert sind, teilt Ihre Elterngeldstelle Ihrer Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elterngeld-Zahlung mit. Dazu ist die Elterngeldstelle nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet.

Mutterschaftsgeld und andere Mutterschaftsleistungen haben drei Auswirkungen auf das Elterngeld:

  • Während Ihnen solche Leistungen zustehen, können Sie als Mutter nur Basiselterngeld bekommen, und
  • solche Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, zudem
  • gelten die Bezugsmonate dieser Leistungen auch ohne eigenen Antrag als für die Mutter „verbrauchte“ Basiselterngeldmonate.

Mutterschaftsleistungen erhalten Mütter zum Ausgleich für ihren Verdienstausfall in der Zeit, die sie direkt vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten dürfen. Zu den Mutterschaftsleistungen zählen:

  • Mutterschaftsgeld als laufende Zahlung,
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, welche die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlen muss,
  • vergleichbare Leistungen für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen, also Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, oder
  • vergleichbare ausländische Leistungen.
     

Kein ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möglich

Lebensmonate, in denen der Mutter des Kindes Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten bei ihr als Monate mit Basiselterngeld. Für diese Monate kann sie also kein ElterngeldPlus und keinen Partnerschaftsbonus beantragen. Zum Begriff „Lebensmonate“ sehen Sie auch hier die Begriffserläuterung „Was sind Lebensmonate?“.

Anrechnung auf das Elterngeld

Mutterschaftsleistungen schaffen einen Ausgleich für das weggefallene Erwerbseinkommen der leiblichen Mutter. Das Elterngeld hat denselben Zweck. Daher werden die Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet, damit das weggefallene Einkommen nicht doppelt ausgeglichen wird.

Mutterschaftsleistungen werden anders als das Elterngeld in Tagen berechnet und deshalb auch tageweise auf das Elterngeld angerechnet. Wenn in einem Lebensmonat noch Tage ohne Mutterschaftsleistungen übrig sind, kann es sich lohnen, Basiselterngeld für diesen Lebensmonat zu beantragen.

Beim andern Elternteil wirken sich Mutterschaftsleistungen nicht aus auf die Höhe des Elterngelds.

Weitere Informationen zur Anrechnung von Leistungen auf das Elterngeld erhalten Sie in unserem Hilfebereich unter „Wie wirken sich sonstige Leistungen auf das Elterngeld aus?“.

Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung während des Mutterschutzes

Falls Sie als Mutter privat krankenversichert sind und eine Krankentagegeld-Versicherung haben, steht Ihnen während des Mutterschutzes möglicherweise Krankentagegeld zu. Das betrifft zum Beispiel viele selbstständige Mütter. In diesem Fall wird das Elterngeld komplett auf das Krankentagegeld angerechnet. Das bedeutet: Sie bekommen vom Krankentagegeld nur den Teil ausgezahlt, der höher ist als das Elterngeld. Monate, in denen Sie während des Mutterschutzes Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung bekommen, gelten bei Ihnen als Monate mit Basiselterngeld.

Elterngeld wird auf andere Sozialleistungen angerechnet als Einkommen. Wie viel vom Elterngeld angerechnet wird, hängt davon ab, auf welche andere Sozialleistung es angerechnet wird.

Auf folgende Sozialleistungen wird das Elterngeld komplett angerechnet:

  • Arbeitslosengeld II („Hartz IV“),
  • Sozialhilfe,
  • Kinderzuschlag und
  • Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, bekommen Sie allerdings einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht angerechnet. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie zusätzlich zu der Sozialleistung den Elterngeld-Freibetrag bekommen. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Er beträgt aber

  • maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
  • maximal 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.

Es gibt verschiedene Leistungen, für die die Höhe Ihres Einkommens eine Rolle spielt. Dazu zählen zum Beispiel Wohngeld, BAföG und manche Kita-Beiträge. Wenn die Höhe einer solchen Leistung bestimmt wird, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Leistung angerechnet. Auf diese Leistungen wird vom Elterngeld nur das angerechnet, was höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie zusätzlich zu der anderen Leistung den Elterngeld-Mindestbetrag bekommen. Der Mindestbetrag ist

  • 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
  • 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.

Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch und so weiter.

Auf Leistungen, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind, sogenannte Entgeltersatzleistungen, hat das Elterngeld keinen Einfluss. Allerdings können sich solche Sozialleistungen auf die Höhe des Elterngelds auswirken. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter „Wie wirken sich sonstige Leistungen auf das Elterngeld aus?“.

Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind, sogenannte „Entgeltersatzleistungen“. Solche Leistungen sind zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I),
  • Gründungszuschuss,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Krankengeld und
  • bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrente.

Diese Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, aber nur auf den Teil, der höher ist als

  • 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
  • 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.

Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich.

Bei Zwillingen sind diese Beträge doppelt so hoch, bei Drillingen dreimal so hoch und so weiter.

Keine volle Anrechnung bei Teilzeit-Arbeit nach der Geburt

Wenn Sie nach der Geburt weniger verdienen als davor – zum Beispiel, weil Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten – und danach eine Entgeltersatzleistung bekommen, dann bestimmt sich deren Höhe oft nach dem niedrigeren Einkommen, das Sie nach der Geburt hatten. Aber die Höhe des Elterngelds bestimmt sich nach Ihrem höheren Einkommen vor der Geburt. Im Ergebnis würden Sie dadurch weniger Elterngeld bekommen. Um dies zu vermeiden, wird die Entgeltersatzleistung nur zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. In welcher Höhe sie nicht angerechnet wird, berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen nach der Geburt. Dadurch bleibt Ihr Elterngeld normalerweise ungefähr so hoch, wie es während Ihrer Teilzeit-Arbeit war.

Volle Anrechnung bei ausländischen Leistungen

Ausländische Leistungen, die dem Elterngeld vergleichbar sind, werden auf das ganze deutsche Elterngeld angerechnet. Sie werden auch angerechnet, wenn Sie diese nicht beantragen, obwohl sie Ihnen zustehen. In diesem Fall wird Ihnen das deutsche Elterngeld vorerst nicht ausgezahlt, bis Sie die ausländischen Leistungen beantragt haben. Falls Sie die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht nachweisen, wird die ausländische Leistung mit der maximalen Höhe auf das deutsche Elterngeld angerechnet.

Leistungen, die nicht als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht sind, werden zwar nicht auf das Elterngeld angerechnet. Aber das Elterngeld wird auf diese Leistungen angerechnet, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter „Wie wirkt sich das Elterngeld auf andere Sozialleistungen aus?“.

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, das heißt: Sie müssen keine Steuern dafür zahlen. Allerdings wird es berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen müssen. Außerdem kann es dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ja. Als Nachweis können Sie den Bescheid verwenden, in dem Ihnen Elterngeld bewilligt wurde. Diesen sollten Sie gut aufbewahren.

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten können bis maximal 3.000 Euro im Jahr steuerfrei sein. Zu diesen Tätigkeiten zählen:

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter, Ausbilderin oder Ausbilder, Erzieherin oder Erzieher, Betreuerin oder Betreuer und Ähnliches,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie
  • die nebenberufliche Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen.

Steuerfreie Einnahmen werden bei der Elterngeldberechnung und auch bei der Bestimmung der Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs nicht berücksichtigt.
Steuerfreie Einnahmen sind zum Beispiel:

  • Trinkgelder,
  • steuerfreie Zuschläge,
  • Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen oder
  • Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen.

Der Übungsleiter-Freibetrag ist geregelt in § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Andere steuerfreie Einnahmen sind geregelt in §§ 3 - 3c Einkommenssteuergesetz (EStG).

Ja. Allerdings kann der Mindestbetrag des Elterngelds nicht gepfändet werden, also

  • bis zu 300 Euro beim Bezug vom Basiselterngeld und
  • bis zu 150 Euro beim Bezug vom ElterngeldPlus.

Bei Zwillingen gelten die doppelten Beträge, bei Drillingen die dreifachen und so weiter.

Was über diesen Mindestbetrag hinausgeht, kann so gepfändet werden wie Arbeitseinkommen.