Elternzeit, Teilzeit, Studium
Fragen zum Elterngeld
Arbeit und Ausbildung
Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die Ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, können Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie oder er Sie dafür bis zu 3 Jahre freistellt. Unter besonderen Voraussetzungen können Sie auch verlangen, dass Sie Teilzeit arbeiten dürfen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer Geburt des Kinds vor dem 31. August 2021 sind es bis zu 30 Stunden pro Woche.
Elternzeit und Elterngeld sind unabhängig voneinander. Sie können jedoch beides miteinander kombinieren. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld bekommen zu können, und nutzen dazu die Elternzeit. Mehr zur Elternzeit erfahren Sie in unserem Familienportal: Elternzeit
Ja, aber Sie dürfen höchstens 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten. Wenn das Kind vor dem 1. September 2021 geboren ist, sind es bis zu 30 Stunden pro Woche. Wenn Sie mehr arbeiten, können Sie kein Elterngeld mehr bekommen. Außerdem gibt es Besonderheiten:
- für Urlaub,
- wenn Sie studieren, eine Ausbildung machen oder eine andere Berufs-Bildung,
- wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten,
- für manche Berufsgruppen, etwa Lehrkräfte.
Auch Minijobs („geringfügige Beschäftigungen“) müssen Sie im Elterngeld-Antrag angeben. Das betrifft sowohl niedrig bezahlte Beschäftigungen, „450-Euro-Jobs“, als auch Beschäftigungen, die von Vornherein nur für eine kurze Zeit vereinbart werden, also sogenannte „kurzfristige Beschäftigungen“. Wenn Sie mehrere Beschäftigungen haben, wird die Arbeitszeit von allen zusammengezählt.
Bei schwankenden Arbeitszeiten kommt es auf den Durchschnitt an, den Sie im Lebensmonat Ihres Kindes arbeiten. Zum Begriff „Lebensmonat“ sehen Sie bitte hier die Begriffserläuterung „Was sind Lebensmonate?“.
Urlaub
Urlaub verändert Ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht. Urlaubstage werden so gezählt, als ob Sie an diesen Tagen gearbeitet hätten. Das gilt auch für Resturlaub: Wenn Sie jetzt Teilzeit arbeiten und Ihnen Resturlaub aus einer alten Vollzeitstelle zusteht, dann wird nur die Arbeitszeit aus Ihrer jetzigen Teilzeitarbeit gezählt.
Studium, Ausbildung und andere Formen der Berufs-Bildung
Zeiten, die Sie für Ihr Studium oder für Ihre Berufsausbildung verwenden, zählen nicht als Arbeitszeit. Das gilt für alle Formen der sogenannten „Berufs-Bildung“. Dazu gehören unter anderem die betriebliche Ausbildung, die Ausbildung an einer Berufsschule, Fachschule, Berufsfachschule oder einem Berufskolleg, das Studium sowie berufliche Fortbildung oder Umschulung. Diese Zeiten müssen Sie nicht angeben. Wenn Sie allerdings neben einer Ihrer Berufs-Bildung erwerbstätig sind, müssen Sie die Zeiten dieser Erwerbstätigkeit angeben.
Tagespflege
Wenn Sie als Tagespflege-Person arbeiten, umgangssprachlich „Tagesmutter“ oder „Tagesvater“ genannt, dann kommt es nicht auf Ihre wöchentliche Arbeitszeit an, sondern darauf, wie viele Kinder Sie betreuen. Bei bis zu 5 Kindern sind Sie nicht voll erwerbstätig. Ihre eigenen Kinder werden nicht mitgezählt.
Besondere Berufsgruppen
Bei manchen Berufsgruppen wird die Arbeitszeit nicht nach Arbeitsstunden, sondern auf besondere Art und Weise bemessen. Zum Beispiel wird sie bei Lehrkräften aus der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden berechnet. Für solche Berufsgruppen ist die 32-Stunden-Grenze erreicht, wenn die Zahl ihrer Pflichtstunden 80 Prozent der jeweils nach Pflichtstunden maßgeblichen Vollzeit beträgt. Wenn die Geburt Ihres Kindes vor dem 1. September 2021 liegt, ist die Grenze bei 30 Stunden. Die 30-Stunden-Grenze ist dann erreicht, wenn die Zahl ihrer Pflichtstunden 75 Prozent der jeweils nach Pflichtstunden maßgeblichen Vollzeit beträgt. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Ja, allerdings wird der Resturlaub als Erwerbstätigkeit angerechnet. Mehr als 32 Stunden pro Woche dürfen Sie nicht erwerbstätig sein. Wenn die Geburt Ihres Kindes vor dem 1. September 2021 war, liegt die Grenze bei 30 Stunden. Der Resturlaub wird mit den Wochenstunden angerechnet, die Sie ohne Urlaub arbeiten müssten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter „Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?“.
Ja. Zeiten, in denen Sie studieren, eine Berufsausbildung machen oder eine andere Form der Berufs-Bildung, zählen nicht als Arbeitszeit. Wenn Sie allerdings daneben erwerbstätig sind, müssen Sie die Zeiten dieser Erwerbstätigkeit angeben. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter „Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?“.
Nein, die Sonderregelung wurde nicht verlängert und ist zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Damit Eltern in systemrelevanten Berufen ihr Elterngeld verschieben können, wurde die Regelung als Sofortmaßnahme zu Beginn der Pandemie geschaffen. Eltern bestimmter Berufsgruppen mussten sich aufgrund der neu aufgetretenen Situation plötzlich auf besondere Belastungen einrichten. Nach den allgemeinen elterngeldrechtlichen Regelungen gibt es die Möglichkeit, Elterngeld oder die Änderung eines Elterngeldantrags rückwirkend zu beantragen. Daher konnten Eltern in systemrelevanten Berufen noch bis März 2021 Anträge stellen, um den Elterngeldbezug zu verschieben.
Darüber hinaus gibt es nach den allgemeinen, sehr flexiblen Regeln des Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz (BEEG) vielfältige Möglichkeiten für alle Eltern: Um ihre beruflichen und familiären Verpflichtungen in der schwierigen Situation der Pandemie zu organisieren, können sie ihren Elterngeldbezug an die veränderten Bedingungen anzupassen. Beispielsweise kann der Bezug von Basiselterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten unterbrochen und später fortgesetzt werden. Paare können sich abwechseln, solange jeder mindestens zwei und maximal 12 Monate nimmt.
Für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann sich ElterngeldPlus besonders lohnen. Denn es kann sein, dass das ElterngeldPlus genauso hoch ist wie das Basiselterngeld mit Einkommen. Trotzdem kann die berechtigte Person es doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld. Außerdem kann ElterngeldPlus - anders als das Basiselterngeld - auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass es ab dem 15. Lebensmonat von zumindest einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen wird.